Jugendschutz

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Jugendschutzgesetz
(JuSchG)

Vom 23.Juli 2002 (BGBI.I 2730), zuletzt geändert am 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person
nach den Vorschriften des BĂĽrgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person ĂĽber 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder
zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben
wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der
Jugendhilfe betreut.


§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt,
haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter
auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in
Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.


§ 4 Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden,
wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in
der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren
darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.


§ 6 Spielhallen, Glücksspiele

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden
Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen
nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur
unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.


§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger
Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche ,andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht,
wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige
Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.


§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder
Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Ă–ffentlichkeit dĂĽrfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht,
wenn ein Automat an einem für Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt
ist oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.

 
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